Gemeinsame Leitstelle
Vom Nebeneinander zum Miteinander von KBD und NAD


Entsprechend einem BGH-Urteil von 1993 ist die notärztliche Hilfe an der Hilfsfrist zu orientieren und allein am Schweregrad der Erkrankung oder Verletzung zu bemessen. Sie soll am jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik ausgerichtet sowie flächendeckend organisiert sein. Im Sicherstellungsauftrag der kassenärztlichen Vereinigung hingegen ist der Rettungsdienst sowie notärztliche Hilfe nicht enthalten. Die Versorgung von akut, aber nicht lebensbedrohlich Erkrankten ist somit kassenärztliche Aufgabe.Die Erfüllung dieser kassenärztlichen Pflicht weist jedoch Defizite auf. Sonst wäre die hohe Zahl von Notarzteinsätzen bei Patienten, die aufgrund von Art und Schweregrad der Erkrankung auch vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst behandelt werden könnten, nicht zu erklären.Die Gründe für diese Defizite liegen zum einen an der mangelnden Verfügbarkeit von niedergelassenen Ärzte während der Sprechstundenzeiten (die Ärzte können oder wollen ihre Praxis nicht verlassen), einer unklaren Aufgabenzuordnung sowie einer für den Laien verwirrenden Benennung der Notdienste. So bedingt auch das Fehlen einer klaren Aufgabenzuordnung der verschiedenen medizinischen Notdienste eine nicht eindeutige Namengebung. Daraus ergibt sich eine Situation die es gerade den Patienten nur schwer ermöglicht, im Bedarfsfall den richtigen Notdienst zu alarmieren.Eine Neuordnung der Terminologie tut Not. Das folgende Schema könnte zu einer Vereinfachung beitragen:

Notfall
lebensbedrohlich, zeitkritisch

Akutfall
nicht lebensbedrohlich, aber zeitkritisch

Krankheitsfall
nicht lebensbedrohlich, nicht zeitkritisch

Notarzt
Fachkunden Rettungsdienst

Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
keine Fachkunde Rettungsdienst

Vertragsarzt
keine Fachkunde Rettungsdienst

nach Akutversorgung
Krankenhauseinweisung

nach Akutversorgung
Entscheidung ob Krankenhausversorgung notwendig

nach Versorgung
ambulante Therapie oder Krankenhauseinweisung

Notfallrettung
(NEF+RTW, NAW, RTH)

Krankentransport
nicht disponibel
(RTW, evtl. KTW)

Krankentransport
disponibel
(KTW, evtl. RTW)

Voraussetzung für obiges System der ärztlichen Notdienste ist eine Leitstelle, die sowohl den Notarztdienst als auch den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst leitet. Solch eine Leitstelle muß Anlaufstelle für alle medizinischen Hilfesuchenden sein. Sie muß dem Patienten die vom ihm aufgrund fehlenden medizinischen Hintergrundwissens nicht zu leistende Aufgabe abnehmen, für den jeweiligen Notfall den adäquaten Notdienst auszuwählen. Beide Notdienste müssen über eine einheitliche Notrufnummer erreichbar sein und können sich im Bedarfsfall vertreten. Dadurch wird das Sicherheitsniveau für die Bevölkerung erhöht. Die Leistungserbringer müssen das Ziel einer derartigen Verknüpfung von ärztlichem Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst als Serviceleistung gegenüber den Hilfesuchenden und Patienten begreifen.Eine gemeinsame Leitstelle von Notarztdienst und kässenärztlichem Bereitschaftsdienst führt zu fachlich fundierteren Entscheidungen der Disponenten. Ein technisch notdürftiger Telefondienst durch Arzthelferinnen oder eine fachunkundige Vertretung des diensthabenden Arztes durch dessen Ehefrau wird durch das fachlich gut ausgebildete Rettungsassistenten der dann gemeinsamen Leitstelle übernommen. Es kommt somit zu einer Reduktion der Fehleinsätze der einzelnen ärztlichen Notdienste.Durch eine gemeinsame Leitstelle lassen sich Notarztdienst und kassenärztlicher Bereitschaftsdienst unter Nutzung der gegenseitigen Stärken flexibel einsetzen. Der Notarzt kann beispielsweise auf eine Krankenhauseinweisung zugunsten einer evtl. wiederholten ambulanten Kontrolle des Patienten durch den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst verzichten. Teure, vermeidbare Krankenhauseinweisungen werden reduziert.Ärztliche Präsenz in der Leitstelle verbessert die Güte der Disponentenentscheidung. Deshalb ist ein ärztlicher Ansprechpartner für das Leitstellenpersonal und die von der Leitstelle geführten Notdienste unverzichtbar. Diese Aufgabe sollte vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst übernommen werden. Hier bedarf es nicht unabdingbar der Schaffung einer zusätzlichen Stelle im Bereich der Rettungsleitstelle. Eine ärztliche Supervision durch die Erstellung standardisierter Abfrageschemata, einer stichprobenhaften Einsatznachbesprechung oder sogar einer zeitweise unterstützenden Tätigkeit auf der Rettungsleitstelle können vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst wahrgenommen werden.Der Mehraufwand einer integrierten Leitstelle muß durch eine entsprechende Personalaufstockung ausgeglichen werden. Die hier investierten Mittel amortisieren sich um ein Vielfaches durch Reduktion der erheblichen Folgekosten von Fehleinsätzen ärztlicher Notdienste (z.B. Krankenhauseinweisung durch Notarzt mangels ambulanter ärztliche Betreuungsmöglichkeiten).

Literatur

  1. Ahnefeld F.W.: Notfallmedizin und Rettungsdienst – Was wollten wir, was haben wir ? Der Notarzt 14 (1998) 103-105
  2. Ahnefeld F.W.: Weiterentwicklung der Rettungsdienste und der medizinischen Versorgung in der BRD. Notfallmedizin 24 (1998) 358-363
  3. Ahnefeld F.W.: Die Notfallversorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland. Referat zum Berufspolitischen Seminar der AGSWN

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